Das Urteil bezüglich der Geduld, der Dankbarkeit und des Zufriedenseins in einer Unglücksituation.

Frage:

Ist es Pflicht (Wādjib) sich bei Allah für eine Unglücksituation zu bedanken?

 

Antwort: 

Wādjib in dieser Situation ist das sich gedulden (aş-Şabbr). Was aber das Zufriedensein mit der Prüfung (Unglück) oder das Danken Allah dafür (Schukr) anbetrifft, so ist dies Mustaĥabb (wünschenswert). Im Bezug auf Prüfungen gibt es drei Stufen:

1. Die Geduld, die Pflicht (Wādjib) ist.

2. Das Zufriedensein mit dem Unglück und das ist Şunnah.

3. Die Dankbarkeit (asch-Schukr) und das ist die höchste Ebene.

 

 

Der große Gelehrte, Schaich Bin Baz (Madjmū‘ Fatāwah wa Maqālāt, Band 13)

Übersetzt von: Zubejr Ibn Hysein al-Albānī

Die Khawāridj

Der Gesandte Allahs - möge Allah ihn loben und Heil schenken - hat berichtet - und das was er berichtet hat ist die Wahrheit - dass seine Gemeinschaft (Ummah) sich in dreiundsiebzig Gruppen spalten wird, all diese Gruppen werden sich auf dem Irrweg befinden, bis auf eine. Diese ist jene, die sich in Einklang befindet mit dem Buche Allahs und mit der Şunnah Seines Gesandten - möge Allah ihn loben und heil schenken. Sie ist jene Gruppe, die sich auf der Methodik des Propheten - möge Allah ihn loben und Heil schenken - befindet und auf die seiner Gefährten nach ihm. Diese Spaltung umfasst alle Angelegenheiten der Religion und der Anbetung. Doch sein Ausmaß wird sichtbar im Bezug auf den Tauĥīd und der 'Aqīdah. Denn dies sind Dinge, die, wenn sie zerbrechen, nicht mehr geflickt werden können. Der Tauĥīd und die 'Aqīdah müssen dann ganz erneuert werden. In diesem Bereich werden weder Lecke toleriert noch Makel. Die Leute der Abweichung und des Fehlgehens sind bezüglich dieser Dinge zahlreich und ihre Gruppen gesplittert. Dabei freut sich jede Gruppe über das, was sie bei sich hat. Zu diesen fehlgegangenen Gruppen gehört die Gruppe der al-Chawāridj, die auch als al-Harūriyyah bezeichnet wird.

Wer sind diese al-Chawāridj? Was sind ihre Eigenschaften? Was ist das Urteil Allahs und die Seines Gesandten über sie?

Al-Chawāridj sind diejenigen, die die Muslime zu Ungläubigen erklären, wenn sie den großen Sünden verfallen sind. Sie legitimieren daraufhin ihren Tod, ihr Vermögen und ihre Frauen. Außerdem rebellieren sie gegen die Herrscher und entziehen sich dem Gehorsam ihnen gegenüber. Sie lehnen sich mit Waffengewalt gegen sie auf mit der Begründung, sie würden angeblich damit ihre Fehler zurückweisen. Sie weisen die Şunnah zurück und beziehen sich nur auf den Wortlaut des Qur`āns. Sie sind die schlimmste Schaffung und haben die schlimmste Gestalt. Ihre Heimsuchung (Fittnah) gehört zu den schlimmsten Heimsuchungen. Denn sie kleiden diese mit Kleidern des Glaubens, des Djihāds, der Ablehnung von Schlechtem und der Eifersucht gegenüber den Heiligtümern. Deshalb schwanken die Herzen derer zu ihnen, die „junge Zähne und einen schwachen Verstand“ besitzen, also junge Menschen, sodass sie ihnen Unheil beibringen. Wie oft schon haben sie dieser Gemeinschaft Unheil und Verderben gebracht. Sie haben der Religion und dem Leben geschadet, Länder und Dörfer verwüstet und Menschen eingeschüchtert. Sie stellten sich außerdem stets gegen die Glaubenslehre der Ahlu Şunnah wa l-Djamā’ah aş-Şalafiyah. O Allah, bestrafe sie mit dem, was Du möchtest für das, was sie angerichtet haben. Du bist wahrlich Allhörend, Allwissend.

Das Urteil bezüglich der Haartransplantation für kahlköpfige Männer

Frage:

Ist es für einen kahlköpfigen Mann zulässig, dass er Haare auf seinem Kopf transplantieren lässt? Denn es gibt viele Männer, die darunter leiden, vor allem, wenn sie noch jung sind?

 

Antwort:

Gepriesen sei Allah!

Schaich Ibn ‘Uthaimīn – möge Allah mit ihm gnädig sein – wurde gefragt, ob man dem  hinteren Teil des Kopfes Haare entnehmen darf, um diese an die betroffenen Stelle wieder einzupflanzen. Er antwortete darauf wie folgt:

„Ja, das ist zulässig, weil es unter der folgenden Überschrift passt: Die Wiederherstellung von dem, was Allah erschaffen hat, oder, Die Korrektur eines Fehlers. Es fällt nicht unter die Rubrik der kosmetischen Verschönerung oder der Hinzufügen zu etwas, was Allah erschaffen hat. Es ist auch keine Änderung der Schaffung Allahs. Vielmehr ist es die Wiederherstellung von etwas, das fehlt und die Korrektur eines Fehlers. Es ist in der Geschichte über die drei Männern bekannt, von denen einer kahlköpfig war und sich gewünscht hat, dass Allah ihm seine Haare zurückgibt. Daraufhin berührte der Engel seinen Kopf und Allah gab ihm seine Haare zurück. Ihm wurden schöne Haare gegeben.[1]“

 

Fatāwah ‘Ulamā` al-Balad al-Ĥarām S.1185

 

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Verzeichnet bei al-Buchārī (3464) und Muşlim (2964)

Das Urteil bezüglich der Schwarzfärbung der Haare und des Bartes

Frage:

Darf man den Bart schwarz färben?

 

Antwort:

Gepriesen sei Allah!

Es ist nicht zulässig, dass ein Mann seinen Bart schwarz färbt, da die uns überlieferten Berichte dieses verbieten und uns dazu ermahnen, es zu unterlassen. Abu Dāwūd berichtet von Djābir Ibn ‘Abdullah, dass er gesagt hat:

„Abu Quĥāfah wurde am Tag der Eroberung von Mekka geholt und sein Kopf und Bart waren weiß wie die Thuĝāmah (eine Pflanze, deren Blätter und Blüten intensiv weiß sind). Der Gesandte Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – sagte: „Ändere (färbe) diese weißen Haare, aber nicht in schwarz.“ [1]

Aĥmad, Abu Dāwūd und al-Naşā`ī berichten von Ibn ‘Abbāş – Allahs Wohlgefallen auf ihm, der gesagt hat:

„Der Gesandte Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – sagte: „Es wird ein Volk am Ende der Zeit geben, die ihre Haare schwarz färben wie die Kulturen der Tauben. Sie werden nicht einmal den Duft des Paradieses riechen.““

Es wird aber empfohlen, die grauen oder weißen Haare mit einer anderen Farbe zu färben, außer mit Schwarz, so wie es oben im Ĥadīth von Djābir berichtet wurde.

Es ist zulässig, die Haare mit Henna oder einer anderen Substanz zu färben, die ihm eine rötliche oder gelbliche Farbe verleiht. Denn es wird berichtet, dass der Prophet – möge Allah ihn loben und Heil schenken – seine Haare gelblich gefärbt hat. Muşlim berichtet, dass Abu Bakr sein Haar mit Henna und Katam gefärbt hat und dass ‘Ummar zum Färben seiner Haare Henna verwendet hat. Der Prophet – möge Allah ihn loben und Heil schenken – sagte auch:

„Die besten Dinge, mit denen ihr diese grauen Haare ändern könnt sind Henna und Katam.“ [2]

Und Allah weiß es am besten!

 

Das ständige Komitee (der Gelehrten) für Recherchen und Geben von Rechtssprechungen (Fatwah) – al-Ladjnah ad-Dā’imah (5/166, 167).

 

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[1] Verzeichnet bei Muşim, an-Naşā`ī und Ibn Mādjah

[2] Verzeichnet bei Imam Aĥmad, Abu Dāwūd, an-Naşā`ī und at-Tirmidhī, der ihn als authentisch (Şaĥīĥ) gestuft hat

Was ist das Haar, das man entfernen darf und das, was verboten ist zu entfernen?

Frage:

Ich weiß, dass sowohl das Zupfen der Augenbrauen als auch das Entfernen von Gesichtshaaren verboten (Ĥarām) ist. Ich weiß aber auch, dass wir die Haare über der Oberlippe und zwischen den Augenbrauen entfernen dürfen. Welche Haare darf man nun entfernen und welche nicht?

 

Antwort:

Gepriesen sei Allah!

Im Hinblick auf das Entfernen von Haaren oder nicht, teilten die Gelehrten die Haare in drei Kategorien auf:

            1.   Haare, die uns befohlen wird zu entfernen oder zu kürzen.

Dies ist bekannt als „Şunnan al-Fitrah“, wie das Entfernen der Schamhaare, das Kürzen des Schnurrbarts und das Rupfen der Achselhaare. Dazu gehört auch das Rasieren oder Kurzschneiden der Haare des Kopfes während der Ĥadj- oder ‘Ummrah-Zeit.

Der Beleg hierfür ist der Ĥadīth von ‘Ā`ischah – Allahs Wohlgefallen auf sie – die gesagt hat: Der Gesandte Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – hat gesagt:

„Zehn Dinge gehören zur Natur (al-Fittrah) des Menschen: Das Schneiden des Oberlippenbartes, das Wachsen lassen des Bartes, das Reinigen der Zähne, das Reinigen der Nase mit Wasser, das Schneiden der Nägel, das Reinwaschen der Fingergelenke, das Entfernen der Achselhaare, das Scheren der Schamhaare und das Verwenden des Wassers für die Reinigung (nach Verrichten der Notdurft) …“

Zakariyah sagte, dass Muş’abb gesagt hat: „Das zehnte habe ich vergessen, wenn es nicht das Ausspülen des Mundes war.“ [1]

2.   Haare, die es uns verboten wird zu entfernen.

Hierzu gehören die Augenbrauen. Die Maßnahmen zur Beseitigung der Augenbrauen bezeichnet man als „an-Nammaş“. Es ist außerdem verboten, die Barthaare zu entfernen.

Der Beleg hierfür ist der Ĥadīth von ‘Abdullah Ibn Maş’ūd – Allahs Wohlgefallen auf ihm – der gesagt hat: Ich hörte den Gesandten Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – sagen:

„Allah verflucht die Frauen, die andere Frauen tätowieren oder sich selbst tätowieren lassen, anderen die Augenbrauen entfernen oder ihre eigenen entfernen, anderen die Zähne abfeilen oder ihre eigene abfeilen (um die Zwischenräume kosmetisch zu vergrößern) und somit die Schaffung Allahs verändern!“ [2]

Außerdem ist über Ibn ‘Ummar – Allahs Wohlgefallen auf ihm – überliefert, dass er gesagt hat: Ich hörte den Gesandten Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – sagen:

„Unterscheidet euch von den Götzendienern lasset den Bart wachsen und schneidet den Schnurrbart kurz.“ [3]

Imam an-Nawawi – möge Allah mit ihm gnädig sein – hat gesagt:

„An-Nāmişah ist diejenige, die die Gesichtsbehaarung (hier Augenbrauen) entfernt und die „al-Mutanammişah“ ist diejenige, die verlangt, dass man es an ihr macht. Diese Tat ist verboten (Ĥarām) außer, wenn der Frau ein Bart oder ein Schnurrbart wächst, dann ist es ihr erlaubt, diesen zu entfernen. In diesem Fall wird es sogar erwünscht.“ [4]

3.   Haare, bei denen die Texte schweigen und nicht sagen, ob sie entfernt oder so belassen werden sollen.

Hierzu gehören z.B. die Haare an den Beinen, den Händen, den Wangen oder der Stirn.

Hierüber herrscht Uneinigkeit zwischen den Gelehrten:

Einige sagen, dass es nicht zulässig ist, diese zu entfernen, weil dies bedeuten würde, dass man dadurch die Schaffung Allahs ändert und der erhabene Allah uns gesagt hat, dass die Schaitān sagte:

"Und ich werde ihnen befehlen, und sie werden Allahs Schöpfung verändern." [5]

Andere sagen, dass dies eines der Dinge ist, über die geschwiegen wurde. Somit ist das Urteil, dass es erlaubt ist. Es ist also zulässig, es so zu belassen oder zu entfernen, da alles, worüber der Qur`ān und die Şunnah geschwiegen haben, zulässig sind.

Diese Ansicht teilen sowohl Das ständige Komitee (der Gelehrten) für Recherchen und Geben von Rechtssprechungen als auch Schaich Ibn ‘Uthaimīn. Siehe dazu Fatāwah al-Mar`ah al-Muşlimah (3/879).

In den Fatāwah des ständigen Komitees heißt es:

a. Es ist keine Sünde für eine Frau, wenn sie die Haare an ihrer Oberlippe, ihrem Oberschenkel, ihrer Waden und ihrer Arme entfernt. Dies ist nicht Teil des Rupfens, das verboten ist. [6]

b. Es ist zulässig die Haare zu zupfen, die sich zwischen den Augenbrauen befinden und somit nicht Teil der Augenbrauen sind. [7]

c. Es ist für die Frau zulässig, ihre Körperbehaarung zu entfernen, abgesehen von den Haaren der Augenbrauen und des Kopfes. Diese darf sie nicht entfernen. Sie darf weder die Haare ihres Kopfes noch einen Teil ihrer Augenbrauen entfernen, sei es durch Rasieren oder auch anderen Mitteln. [8]

 

 

________________________________________________

[1] Verzeichnet bei Muşlim (261)

[2] Verzeichnet bei al-Buchārī (5931) und Muşlim (2125)

[3] Verzeichnet bei al-Buchārī (5892) und Muşlim (259)

[4] Scharĥ an-Nawawi li Şaĥīĥ Muşlim (14/106)

[5] Sure 4, an-Nişā`, Vers 119

[6] Fatāwah al-Ladjnah ad-Dā’imah (5/194, 195)

[7] Fatāwah al-Ladjnah ad-Dā’imah (5/197)

[8] Fatāwah al-Ladjnah ad-Dā’imah (5/194)

Das Urteil bezüglich des Rupfens und Trimmens der Augenbrauen

Frage:

Manche Frauen gehen zu Kosmetikerinnen, um die Form ihrer Augenbrauen durch Rasieren oder Schneiden der Kanten zu verschönern. Was ist das Urteil diesbezüglich?

 

Antwort:

Gepriesen sei Allah!

Das Verändern der Form der Augenbrauen durch Schneiden, Rasieren oder Zupfen ihrer Kanten, um dadurch schöner zu erscheinen, so wie es von einigen Frauen heutzutage gemacht wird, ist verboten (Ĥarām). Denn sie verändern dadurch die Schaffung Allahs und folgen damit den Einflüsterungen des Teufels (Schaitān) und seinem Ruf nach der Veränderung der  Schaffung Allahs. Der erhabene Allah hat gesagt:

"Wahrlich, Allah wird es nicht vergeben, dass Ihm Götter zur Seite gestellt werden: doch Er vergibt, was geringer ist als dies, wem Er will. Und wer Allah Götter zur Seite stellt, der ist in der Tat weit irregegangen. Wahrlich, sie rufen statt Seiner nur weibliche Wesen an; dabei rufen sie nur einen rebellischen Satan, den Allah verflucht hat und der dies erwiderte: „Ich werde von Deinen Dienern einen bestimmten Teil nehmen; und ich werde sie irreleiten und ihre Hoffnungen anregen und ihnen Befehle erteilen, dem Vieh die Ohren aufzuschlitzen; und ich werde ihnen befehlen, und sie werden Allahs Schöpfung verändern.“ Und wer sich Satan statt Allah zum Beschützer nimmt, der hat sicherlich einen offenkundigen Verlust erlitten; er macht ihnen Versprechungen und erweckt Wünsche in ihnen, und was Satan ihnen verspricht, ist Trug."1

Im Şaĥīĥ ist verzeichnet, dass Ibn Maş’ūd, Allahs Wohlgefallen auf ihm, gesagt hat: „Allah verflucht die Frauen, die andere Frauen tätowieren oder sich selbst tätowieren lassen, anderen die Augenbrauen entfernen oder ihre eigenen entfernen, anderen die Zähne abfeilen oder ihre eigene abfeilen (um die Zwischenräume kosmetisch zu vergrößern) und somit die Schaffung Allahs verändern!“ Dann sagte er (also Ibn Maş’ūd): „Sollte ich nicht diejenigen verfluchen, die der Gesandte Allahs, möge Allah ihn loben und Heil schenken, verflucht hat, wenn es doch so im Qur`ān steht- damit meinte er die Aussage des erhabenen Allahs: "Und was euch der Gesandte gibt, das nehmt an; und was er euch untersagt, dessen enthaltet euch."2

[Das ständige Komitee der Gelehrten für Recherchen und Geben von Rechtssprechungen (Fatwah), al-Ladjnah ad-Dā’imah,5/179].

 

 

 

_____________________________

1 an-Nişā`4:116

2 al-Ĥaschr 59:7

Das Urteil bzgl. Frauen die Männer anschauen

Frage:

Ist es zulässig für eine Frau, Männer anzuschauen, die nicht ihre Maĥram sind, oder ist dies verboten?

 

Antwort:

Alles Lob gebührt Allah.

Scheich Muĥammad Ibn Şāliĥ Ibn ’Uthaimīn, möge Allah mit ihm gnädig sein, wurde gefragt: „Was ist das Urteil bzgl. einer Frau, die einen Mann im TV oder auf der Strasse anschaut?“

Er erwiderte: „Wenn Frauen Männer anschauen, sei dies im TV oder anderswo, dann trifft eines der folgenden beiden Situationen immer zu:

1.         Das Anschauen ist mit Begierde und Freude gebunden, sodass es aufgrund des Übels und der Fitnah (Versuchung) verboten (Ĥarām) ist, die es mit sich bringt.

2.         Das einfache Anschauen, ohne Begierde oder Freude; so ist nichts falsch daran, gemäß der richtigeren Ansicht der Gelehrten. Es ist zulässig, da es bewiesen ist, dass ’Ā`ischah, Allahs Wohlgefallen auf ihr, die Äthiopier anschaute, während sie in der Moschee spielten. Der Prophet, möge Allah ihn loben und Heil schenken, schirmte sie dabei vor ihnen ab und ließ sie weiterschauen.

Frauen laufen auf Märkten und schauen Männer an, selbst wenn sie Ĥidjāb tragen. Folglich kann eine Frau einen Mann anschauen, selbst wenn er sie nicht anschaut, mit der Bedingung, dass es kein Gefühl der Begierde oder Fitnah gibt.

Falls es irgendwelche Gefühle von Begierden oder Fitnah gibt ist es verboten (Ĥarām) zu schauen, sei es das der Mann im TV ist oder anderswo.“ [Fatāwah al-Mar`ah al-Muslimah, 2/973].

 

Und Allah weiß es am besten!

Das Sehen des Ehepartners nackt ohne Kleidung

Frage:

Ist es nach dem Gesetz Allahs erlaubt, dass die Frau den ganzen nackten Körper ihres Ehegatten aus Vergnügung sieht und gehört dies zu den Dingen, die Allah erlaubt hat?

 

Antwort:

Es ist erlaubt, dass sowohl die Frau den nackten Körper ihres Mannes sehen darf als auch der Mann den ganzen nackten Körper seiner Frau. Es ist nicht erforderlich, dass wir hier ausführlich darüber reden müssen.

Der erhabene Allah sagt im edlen Qur`ān:

"Und denjenigen, die ihre Scham hüten, außer gegenüber ihren Gattinnen oder was ihre rechte Hand (an Sklavinnen) besitzt, denn sie sind (hierin) nicht zu tadeln, wer aber darüber hinaus (etwas) begehrt, das sind die Übertreter." [Sure 23, al-Mu`minīn, Vers 5-7 ]

 

Schaich Uthaimīn, Fatawa bezüglich der Rechte in einer Ehe, Seite 110, frage 80.

Übersetzt von Zubejr Ibn Hysein al-Albānī

Das Verhalten eines Muslims gegenüber seiner nicht-muslimischen Familie.

Frage:

Meine Familie ist ungläubig, bis auf meine Schwester, sie ist Muslimah. Ist es mir erlaubt bei ihnen zu leben? Ich habe sie zum Islam eingeladen, doch wollen sie den Islam nicht annehmen.

 

Antwort:

Du solltest deine Familie weiterhin beratschlagen, sie an den Tauĥīd erinnern und sie freundlich und sanft behandeln.

Wenn du vermögend bist, so gib für sie aus in der Hoffnung, dass Allah ihre Herzen für das Licht des Islam öffnet.

Allah sagt im Qur`ān:

"Wenn sie sich aber darum bemühen, dass du Mir das beigesellst, wovon du kein Wissen hast, dann gehorche ihnen nicht, doch geh mit ihnen im Diesseits in rechtlicher Weise um. Und folge dem Weg dessen, der sich Mir reuig zuwendet. Zu Mir wird hierauf eure Rückkehr sein, da werde Ich euch kundtun, was ihr zu tun pflegtet". [Sure 31, Luqmān, Vers 15]

Suche nach Möglichkeiten, um ihnen die Wahrheit (den Islam) zur vermitteln, wie z.B. durch Bücher, Audio Aufzeichnung usw.

 

 

Das ständige Komitee für Recherchen und Geben von Fatwah 12/255, 256

Schaich ‘Abdul’azīz Ben Bāz

Schaich ‘Abdurrazāq ‘Afīfī

Schaich ‘Abdullah Ibn Djudejan

Übersetzt von: Zubejr Ibn Hysein al-Albānī

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