Er will in ein muslimisches Land auswandern. Seine Eltern sind aber dagegen.

 

 

Frage:

Was ist für eine Person Pflicht, der das Verlangen zur Hidjrah aus dem Land des Unglaubens hat, seine Eltern jedoch gegen eine Hidjrah sind und ihm diese verbieten?

Darf er dann trotzdem alleine auswandern? Das würde aber heißen, dass er seine Eltern verlassen müsste, was in seinen Augen jedoch eine geringere Gefahr beinhaltet, da der Gehorsam einem Geschöpf gegenüber bezüglich der Sünde gegenüber dem Schöpfer nicht erlaubt ist.

 

Antwort:

Alles Lob gehört Allah.

Diese Frage wurde dem ehrenwerten Scheich Muĥammad Ibn Şāliĥ Ibn ’Uthaimīn gestellt, worauf er wie folgt geantwortet hat:

„Wenn die Eltern des Jungen ihn brauchen und er in der Lage ist, seine Religion im Land des Unglaubens offen zu zeigen, so ist es ihm erlaubt, dort zu bleiben. Und Allah weiß es besser!“

Voraussetzungen, um sich in einem Land des Unglaubens aufhalten zu dürfen.

 

Frage:

Was sind die Voraussetzungen, die es einem  erlauben, sich in einem Land des Unglaubens aufhalten zu dürfen?

 

Antwort:

„Alles Lob gehört Allah.

Die Gelehrten – möge Allah mit ihnen barmherzig sein – haben den Aufenthalt und die Einreise  in ein Land verboten, in das ein Muslim nicht in der Lage ist, seine Religion offen zu zeigen. Für diejenigen, die sich dort zwecks Studiums, Handels oder Geldverdienens aufhalten gilt das gleiche, wenn sie dort nicht die Möglichkeiten vorfinden, ihre Religion offen leben zu können und sie gleichzeitig in der Lage sind auszuwandern.

Was das verkünden der Abneigung und des Hasses den Ungläubigen gegenüber anbetrifft, so reicht dieses nicht aus. Das Reisen dorthin und der dortige Aufenthalt sind aus folgenden Gesichtspunkten verboten:

  1. Wenn das offen Zeigen der Religion, so wie es sein sollte, in ihren Gebieten nicht erlaubt ist.
  2. Die Aussagen der Gelehrten – möge Allah mit ihnen barmherzig sein – weisen strikt daraufhin, dass die Einreise in diese Länder demjenigen verboten ist, der seine Religion nicht mit klaren Beweisen kennt und somit nicht in der Lage ist, seine Religion zu verteidigen.
  3. Die Voraussetzungen für die Einreise in ihren Ländern ist: Das Sicher sein vor der Versuchung durch ihren Zwang, ihren Herrschern, ihrer Zweifel und ihren Verzierungen. Außerdem muss man sicher sein vor der Nachahmung dieser Leute und vor der Beeinflussung durch ihre Taten.“

 

Sammlung der Fatāwah von Scheich Ben Bāz – möge Allah mit ihm barmherzig sein. (Band 9, S. 404)

 

 

 

Darf man wieder in das Land des Unglaubens zurückkehren, um dort zu leben?

 

Frage:

Viele der Leute des Wissens haben mir dazu geraten, mich nicht in einem Land des Götzendienstes aufzuhalten. Ich habe die größte Zeit meines Lebens in solch einem Land verbracht. Nun arbeite ich in einem der islamischen Länder. Meine Situation hat sich enorm verschlechtert, um hier bleiben zu können (wenig Einkommen und schlechte Wohnmöglichkeit). Ich denke nun darüber nach, wieder zurückzukehren. Ein anderer Hauptgrund für die Rückkehr ist die kostenlose gesundheitliche Fürsorge für meine kranke Frau.

Ich bitte Sie nun darum, mir eine ausführliche Antwort dafür zu geben, mit Beweisen aus dem Qur`ān und aus der Şunnah. Soll ich weiter leiden und in diesem islamischen Land bleiben oder doch zurückkehren?

 

Antwort:

Alles Lob gehört Allah.

Grundsätzlich gilt, dass es einem Muslim verboten ist, sich unter den Götzendiener (Muschrikīn) in ihrer Heimat aufzuhalten. Wem es der erhabene Allah ermöglicht hat, aus diesen Ländern in die islamischen Länder auszuwandern, der sollte nicht das was besser ist, eintauschen gegen das, was geringer an Wert ist, außer es gibt einen triftigen Grund, der es ihm erlaubt, zurückzukehren.

Wir raten dir mit dem, womit dir auch die anderen geraten haben, nämlich nicht in einem Land des Götzendienstes zu leben, außer du bist gezwungen, dich dort befristet aufzuhalten, um dich zum Beispiel medizinisch behandeln zu lassen, wenn diese Behandlung in den islamischen Ländern nicht gegeben ist.

Du sollst wissen, dass derjenige, der etwas für Allah aufgibt, ihm der erhabene Allah dies mit etwas Besserem ersetzen wird und das gewiss nach der Erschwernis, Erleichterung kommen wird und dass derjenige, der Allah fürchtet, dem schafft Er einen Ausweg und gewährt ihm Versorgung, von wo aus er damit nicht rechnet. Du sollst auch wissen, dass das Verwahren des Kapitals besser ist als das Risiko im Gewinn. Und das Kapital eines Muslims ist seine Religion. Deshalb sollte man diesbezüglich nicht kürzer treten, um das nichtige Diesseits Willen.

Scheich Ibn ’Uthaimīn – möge Allah mit ihm barmherzig sein – hat eine ausführliche Fatwah bezüglich des sich Aufhaltens in einem Land des Unglaubens herausgebracht. Wir werden hier nun einiges davon zitieren.

Scheich Ibn ’Uthaimīn hat gesagt: „Der Aufenthalt im Land der Götzendiener verbirgt eine große Gefahr auf den Glauben eines Muslims, auf seinen Charakter, auf seine Haltung und auf sein Benehmen. Wir, aber auch andere haben oft feststellen müssen, dass viele, die sich dort aufgehalten haben, mit einer Sache zurückkamen, mit der sie nicht von hier weggingen. Viele wurden zu Frevlern und einige von ihnen kamen zurück und waren nun Abtrünnige, die an keiner Religion mehr glaubten – wir suchen bei Allah Zuflucht davor. Sie wurden nun zu Atheisten, die sich über die Religion und über seine ersten und späteren Angehörigen lächerlich machten. Deshalb ist es notwendig, wenn nicht sogar verpflichtend, diesbezüglich vorbeugend zu agieren und Voraussetzungen festzulegen, die es verhindern sollen, dass man solchen Gefahren ausgesetzt wird.

Der Aufenthalt im Land des Unglaubens ist gebunden an zwei grundlegenden Voraussetzungen:

Die erste Voraussetzung lautet:      Derjenige, der dort lebt, muss sicher sein in seinem religiösen Bekenntnis, indem er ausreichend Wissen, Glauben und Kraft besitzt. Außerdem muss er einen starken Willen haben, der ihn zuversichtlich bezüglich der Festigkeit in seiner Religion und bezüglich der Wachsamkeit vor der Abweichung macht. Er muss eine Haltung der Feindschaft und des Hasses gegenüber den Ungläubigen haben (für diesen Unglauben den sie begehen), weit weg von der Loyalität und Liebe zu ihnen. Denn die Loyalität und Liebe den Ungläubigen gegenüber, verbannen den Glauben eines Menschen. Der erhabene Allah hat gesagt:

"Du findest keine Leute, die an Allah und den Jüngsten Tag glauben und denjenigen Zuneigung bezeigen, die Allah und Seinem Gesandten zuwiderhandeln, auch wenn diese ihre Väter wären oder ihre Söhne oder ihre Brüder oder ihre Sippenmitglieder." [1]

Der erhabene Allah hat gesagt:

"O die ihr glaubt, nehmt nicht die Juden und die Christen zu Schutzherren [2]! Sie sind einer des anderen Schutzherren. Und wer von euch sie zu Schutzherren nimmt, der gehört zu ihnen. Gewiss, Allah leitet das ungerechte Volk nicht recht. Und so siehst du diejenigen, in deren Herzen Krankheit ist, sich ihretwegen beeilen [3]; sie sagen: „Wir fürchten, dass uns eine Schicksalswendung treffen wird.“ Aber vielleicht [4] wird Allah den entscheidenden Sieg oder eine Anordnung von Ihm herbeibringen. Dann werden sie über das, was sie in ihrem Innersten geheim gehalten haben, Reue empfinden." [5]

Es ist im Şaĥiĥ über den Propheten – möge Allah ihn loben und Heil schenken –  berichtet worden, dass er gesagt hat:

„Derjenige, der ein Volk liebt, der gehört zu ihnen.“ Und dass „eine Person zu denen gehört, die er liebt.“

Die Feinde Allahs zu lieben ist eines der größten Gefahren auf einen Muslim, denn diese Liebe beinhaltet die Zustimmung und das Befolgen dieser Leute oder zumindest das Einstellen der ablehnenden Haltung ihnen gegenüber. Deshalb hat der Propheten – Möge Allah ihn loben und Heil schenken –  gesagt:

„Derjenige, der ein Volk liebt, der gehört zu ihnen.“

Die zweite Voraussetzung lautet:    Er muss in der Lage sein, seine Religion offen zeigen zu können, indem er den Kulthandlungen des Islams ohne Einschränkung nachkommen kann. Er darf nicht daran gehindert werden das Gebet, das Freitagsgebet und das Gebet in der Gemeinschaft zu verrichten, wenn es andere gibt, mit denen er diese Gebete verrichten kann. Er darf außerdem nicht daran gehindert werden Zakāt, Ramadan, die Pilgerfahrt und andere Kulthandlungen der Religion nachzukommen. Wenn es ihm nicht möglich sein sollte, diese zu verrichten, dann ist ihm der Aufenthalt dort untersagt und die Hidjrah ist für ihn Pflicht […].“

Scheich Ibn ’Uthaimīn hat dann bezüglich der Kategorisierung der Leute aus der Sicht eines Aufenthalts in solchen Ländern des Unglaubens gesagt:

Der vierte Teil:          Der Zweck seines Aufenthalts muss einen speziellen und erlaubten Hintergrund haben, wie zum Beispiel der Handel oder eine medizinische Behandlung. Dadurch wird ihm der Aufenthalt in dem Rahmen gewährt, den er braucht, um diesem Bedürfnis nachzukommen. Die Leute des Wissens – möge Allah mit ihnen barmherzig sein – haben es daher erlaubt, in den Ländern des Unglaubens zwecks Handels einzureisen. Dabei beriefen sie sich auf einige Überlieferungen über die Gefährten – Allahs Wohlgefallen auf sie.

Scheich Ibn ’Uthaimīn hat dann am Ende seiner Fatwah folgendes gesagt: „Wie kann die Seele eines Muslims aufblühen, wenn er in einem Land der Ungläubigen lebt, wo die Parolen des Unglaubens offenkundig verbreitet werden und wo sie sich auf Gesetze berufen, die nicht mit den Gesetzen des erhabene Allahs und die Seines Gesandten vereinbar sind. All das sieht er mit seinen Augen, hört er mit seinen Ohren und akzeptiert es auch. Was jedoch viel schlimmer ist, ist die Tatsache, dass er sich zu diesen Ländern bekennt und dort mit seiner Ehegattin und seinen Kindern völlig beruhigt lebt, als würde er in einem islamischen Land leben, obwohl diese Länder für ihn, seiner Ehegattin, seinen Kindern, seiner Religion und seinem Charakter enorme Gefahren verbergen.“ [6]

Und Allah weiß es besser!

 

 

_____________________________________

[1] Sure 58, al-Mudjādalah, Vers 22

[2] Oder: Vertrauten

[3] D.h.: Sich um sie bemühen; Oder: sie unterstützen

[4] im arabischen: ’Aşā, das in Bezug auf Allah im Qur`ān immer „bestimmt“ bedeutet.

[5] Sure 5, al-Mā`idah, Vers 51f

[6] Majmu’ al-Fatawa von Scheich Ibn ’Utheimin (Fatwa Nr. 388)

Ein aufrichtiger Ratschlag an diejenigen, die ihre muslimischen Brüder mit haltlosen Anschuldigungen bewerfen

Frage:

Wir haben gehört, dass einige euch nachsagen, dass ihr Ĥizbis oder Maĝrāwis seid? Was ist an diesen Anschuldigungen dran?

 

 Antwort:

Gepriesen sei Allah!

Wir geben dir den aufrichtigen Ratschlag (an-Naşīĥah), dass du dich von solchen Leuten entfernst, die so über ihre muslimischen Brüder reden, sie mit haltlosen Anschuldigungen bewerfen und ihre Absichten in Frage stellen. Der Gesandte Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – hat gesagt:

„Oh Gemeinschaft, die ihr den Islam mit der Zunge angenommen habt, und der Glaube (noch) nicht ins Herz gedrungen ist, ihr sollt die Muslime nicht belästigen, sie nicht beschimpfen und ihre Schwächen nicht aufdecken. Wer die Schwäche seines Muslim-Bruders aufdeckt, dessen Schwäche wird Allah aufdecken, und wem Allah eine Schwäche aufdeckt, den stellt Er bloß. Selbst wenn er sich in seinem Kamelsattel versteckt hätte." [1]

Und diejenigen, die solche Anschuldigungen hören, sollten der Sache erst nachgehen, bevor sie daran glauben. Denn der erhabene Allah hat gesagt:

"O die ihr glaubt, wenn ein Frevler zu euch mit einer Kunde kommt, dann schafft Klarheit, damit ihr (nicht einige) Leute in Unwissenheit (mit einer Anschuldigung) trefft und dann über das, was ihr getan habt, Reue empfinden werdet." [2]

Außerdem ist es deine Pflicht, diesen Leute den aufrichtigen Ratschlag zu geben, dass sie Allah fürchten sollen und dass sie aufhören sollen, über ihre Brüder solche haltlosen Anschuldigungen zu verbreiten.

Jeder, der eine Person mit einer bestimmten Sache beschuldigt, der muss den Beweis dafür erbringen. Denn der erhabene Allah hat gesagt: "Bringt euren Beweis her, wenn ihr wahrhaftig seid." [3]

Er sagte auch: "Und sollten sie nun die Zeugen nicht bringen, dann sind diese selbst bei Allah die wirklichen Lügner." [4]

Wir haben unseren Standpunkt bezüglich dieser Thematik bereits offen gelegt. Diesen kann man unten auf unserer Webseite unter „Wer sind wir?" nachlesen, vor allem Punkt Fünf! Wem das immer noch nicht genug ist, dem kann auch nicht mehr geholfen werden. Denn diese Menschen folgen dann lediglich den Gelüsten ihres Egos. Denn das Ego findet Gefallen daran, sich selbst als Richter zu sehen und andere zu verurteilen. Ein Muslim, der wahrhaftig ist, sollte sein Ego unter Kontrolle haben und die Menschen mit der Waagschale der islamischen Rechtslehre wiegen und nicht nach seinen Gelüsten urteilen. Möge Allah uns und sie auf den rechten Weg leiten.

 

 

__________________________________

[1] Verzeichnet bei Abū Dāwūd (4880) und von al-Albānī als authentisch gestuft.

[2] Sure 49, al-Ĥudjurāt, Vers 6

[3] Sure 2, al-Baqarah, Vers 111

[4] Sure 24, an-Nūr, Vers 13

Muss die Frau die Ganzkörperwaschung (Ĝuşl) vollziehen, nachdem man ihr eine Ultraschallsonde in ihre Geschlechtsöffnung eingeführt hat?

Frage:

Wenn die Ärztin oder die Krankenschwester einer Frau eine Ultraschallsonde in ihre Geschlechtsöffnung einführt, muss sie sich danach waschen? Und wird ihr fasten dadurch gebrochen?

 

Antwort:

Alles Lob gebührt Allah.

Es bedarf hier keiner Waschung. Außerdem wird das Fasten auch nicht dadurch ungültig.

[Fatawah al-Ladjnah ad-Da`imah]

Darf man Schriften mit Bittgebeten an Türen oder ähnlichem anbringen?

 

Frage:

Einige Leute kleben Aufkleber mit Bittgebeten an ihren Autos oder an ihren Haustüren. Darauf stehen dann Bittgebete des Reisens, des Rausgehens usw. die über den Propheten – möge Allah ihn loben und Heil schenken – überliefert wurden. Wie sieht das Urteil diesbezüglich aus?

 

Antwort:

Gepriesen sei Allah!

Ich glaube nicht, dass daran etwas auszusetzen ist, da darin eine Erinnerung der Leute ist. Außerdem kennen viele Leute diese Bittgebete nicht auswendig. Wenn es dann vor ihnen geschrieben steht, fällt es ihnen einfacher, diese zu wiederholen. Deshalb gibt es kein Bedenken, wenn jemand zum Beispiel in seinem Sitzungsraum das Bittgebet für die Sühne der Sitzung (Kaffarat al-Madjlis) schreibt, damit diejenigen nicht vergessen Allah damit zu bitten, wenn sie aufstehen. Dies betrifft auch die Aufkleber an den Autos, wo darin das Bittgebet des Einsteigens und des Reisens steht. Hierüber gibt es nichts auszusetzen.

Und Allah weiß es am besten!

 

Scheich Ibn ’Uthaimin – möge Allah mit ihm gnädig sein.

„Nuur ’Ala d-Darb" S.42

Soll man die Pilgerfahrt (al-Hadj) der Heirat vorziehen oder doch lieber umgekehrt?

 

Frage:

Was ist für eine Person vorrangig, soll er mir dem Geld, was er besitzt die Pilgerfahrt vollziehen oder eher doch erst einmal heiraten? Denn wir leben in einer Zeit der Versuchung, wo jeder Angst um sich selbst hat.

 

Antwort:

Gepriesen sei Allah!

Wenn ein Mann ein starkes Bedürfnis nach Heirat verspürt und eine Verschiebung für ihn mit Qualen verbunden ist, dann soll er die Heirat der Pilgerfahrt vorziehen. Wenn er jedoch nicht darauf angewiesen ist, schnellstmöglich heiraten zu müssen, dann soll er die Pilgerfahrt der Heirat vorziehen.

Ibn Qudamah – möge Allah mit ihm gnädig sein – hat in „al-Mughni" (12/5) gesagt: „Wenn er die Heirat schnellstmöglich braucht und befürchtet, dass es anders für ihn zu schwierig wird, dann sollte er die Heirat vorziehen, denn sie ist hier Pflicht für ihn, da er nicht anders kann. Doch wenn er keine Angst hat, dann sollte er die Pilgerfahrt vorziehen. Denn die Ehe ist freiwillig und sollte der Pilgerfahrt nicht vorgezogen werden, da letztere Pflicht ist." Siehe hierzu auch „al-Madjmu’" (7/71) von an-Nawawi.

Ibn ’Uthaimin – möge Allah mit ihm gnädig sein – wurde einmal gefragt:

„Darf derjenige, der in der Lage ist die Pilgerfahrt zu vollziehen diese verschieben, bis er heiratet? Denn man beachte, dass die Jugend heutzutage allerlei Verführungen ausgesetzt ist."

Er antwortete darauf wie folgt:

„Zweifellos hat die Heirat für denjenigen, der ein starkes Bedürfnis danach verspürt, Vorrang gegenüber der Pilgerfahrt. Denn dieses Bedürfnis ist nun für ihn lebensnotwendig geworden, wie Essen und Trinken. Deshalb ist es auch erlaubt, dass man demjenigen, der ein starkes Bedürfnis nach Heirat verspürt, aber kein Geld dazu hat, Geld vom Zakat gibt, damit er heiraten kann, genauso wie man einem Armen Geld vom Zakat gibt, damit dieser Essen, Trinken und Kleidung kaufen kann."

Deshalb sagen wir: Wenn er ein starkes Bedürfnis nach Heirat verspürt, dann soll er die Heirat der Pilgerfahrt vorziehen. Denn der erhabene Allah hat zur Voraussetzung für die Pilgerfahrt festgelegt, dass man dazu in der Lage sein muss:

"Und den Menschen ist es Allah gegenüber auferlegt, zum Haus zu pilgern - wer von ihnen dazu die Möglichkeit findet." [1]

Wer jedoch von den Jugendlichen in der Lage ist, die Heirat auf das darauffolgende Jahr oder auch später zu verschieben, der sollte die Pilgerfahrt vorziehen. Denn hier besteht keine Notwendigkeit mehr, die Heirat der Pilgerfahrt vorzuziehen.

Und Allah weiß es am besten!

 

__________________________________

[1] Sure 3, Aali-’Imran, Vers 97

Wer am Tage von Ramadan absichtlich isst...

Frage:

Ich habe den Monat Ramadan gefastet. Doch an einem Tag habe ich ohne rechtlichen Grund das Fasten gebrochen. Ich habe bereits bei Allah um Vergebung gebeten und diesen Tag schnellstmöglich nachgefastet. Muss ich jetzt neben diesem Tag, den ich nachgefastet habe, auch sühnen (Kaffarah)?

 

Antwort:

Wenn du dein Fasten nicht durch den Beischlaf mit deiner Ehefrau gebrochen hast, dann musst du nicht sühnen. Du musst lediglich bei Allah um Vergebung bitten (Taubah machen) – und dafür sei Allah Dank – und diesen einen Tag nachfasten. Doch wenn du dein Fasten durch den Beischlaf mit deiner Ehefrau gebrochen hast oder was noch viel schlimmer ist, weil du mit einer fremden Frau den verbotenen Beischlaf praktiziert hast – möge Allah uns vor so etwas bewahren – dann musst du sowohl diesen Tag nachfasten, bei Allah um Vergebung bitten als auch sühnen. Die Sühne dafür ist, dass du einen muslimischen Sklaven befreien musst. Wenn du dazu nicht in der Lage bist, dann musst du zwei Monate hintereinander fasten, also sechzig Tage. Wenn du auch dazu nicht in der Lage sein solltest, dann musst du sechzig Arme speisen und zwar im Umfang von dreißig Saa’, jeder Arme einen halben Saa’. Das sind umgerechnet neunzig Kilogramm. Das heißt, jeder Arme würde dann eineinhalb Kilogramm bekommen. Diese Sühne musst du leisten, wenn du entweder während des Fastens mit deiner Ehefrau den Beischlaf praktiziert hast oder mit einer fremden Frau – möge Allah uns vor dem Teufel bewahren. Das Resultat ist also, dass bei einem Beischlaf sowohl gesühnt werden muss, als auch die Tage nachgefastet werden müssen, an denen man das Fasten verbotenerweise gebrochen hat. Wenn man jedoch das Fasten mit Essen und Trinken gebrochen hat und nicht durch Beischlaf, dann muss man lediglich diese Tage nachfasten und bei Allah um Vergebung bitten.

Und Allah weiß es am besten!

 

Fatawah von Scheich Ben Baz

Ihm ist es möglich, seine Religion in einem Land des Schirk besser zu praktizieren, als in seinem Heimatland. Muss er dann trotzdem auswandern?

 

Frage:

Ich lebe in einem der westlichen Länder. Ich kann jedoch dort den Kulthandlungen meiner Religion ohne Einschränkung nachkommen, dafür sei Allah Dank. Nun bin ich auf eurer Webseite auf einige Ĥadīthe des Propheten gestoßen, die ein Aufenthalt in einem Land des Unglaubens und das Leben unter den Ungläubigen verbieten. Ich bin jetzt unschlüssig darüber geworden, ob ich lieber in mein Heimatland zurückkehren sollte oder ob ich hier bleiben kann, da ich ja weiß, dass wenn ich in mein Heimatland zurückkehre sollte, mich dort nur Einschränkungen und Leid erwarten würden, da ich mich an die Gesetze Allahs strikt halte. Ich kann dort diese Freiheit nicht vorfinden die ich brauche, um meinen islamischen Pflichten nachzukommen, so wie ich sie hier in diesem Land, wo ich derzeit lebe, vorfinde.

Ich bitte Sie um eine Antwort auf meine Frage und um Klarheit bezüglich meines Aufenthalts in diesem Land. Außerdem sei hier noch anzumerken, dass die muslimischen Länder sich nicht mehr all zu stark von den anderen (westlichen) Ländern unterscheiden, da auch sie sich nicht mehr an die Gesetze Allahs halten.

 

Antwort:

Alles Lob gehört Allah.

Grundsätzlich gilt, dass es einem Muslim nicht gestattet ist, sich unter Muschrikin aufzuhalten. Dies belegen die Beweise aus dem Buch, aus der Sunnah und aus der richtigen Sichtweise.

Was die Beweise aus dem Buch betreffen, so hat der erhabene Allah gesagt:

"Diejenigen, die die Engel abberufen, während sie sich selbst Unrecht tun, (zu jenen) sagen sie: „Worin [1] habt ihr euch befunden?“ Sie sagen: „Wir waren Unterdrückte im Lande.“ Sie (die Engel) sagen: „War Allahs Erde nicht weit, so dass ihr darauf hättet auswandern können?“ Jene aber, - ihr Zufluchtsort wird die Hölle sein, und (wie) böse ist der Ausgang!" [2]

Was die Beweise aus der Şunnah betreffen, so hat der Prophet – Möge Allah ihn loben und Heil schenken – gesagt:

„Ich sage mich von jedem Muslim los, der unter den Ungläubigen lebt.“ [3]

Was die richtige Sichtweise anbetrifft, so kann ein Muslim, der unter Ungläubigen lebt, vielen der Kulthandlungen des Islams nicht nachkommen, vor allem die Handlungen, die nach außen sichtbar sind. Hierbei sei erst einmal außer Acht gelassen, dass er sich selbst der Versuchung aussetzt, da in diesen Ländern alles Sittenwidrige legitimiert wurde und durch Gesetze geschützt wird. Ein Muslim sollte sich daher nicht selbst diesem Übel und dieser Versuchung aussetzen.

Das ist der Standpunkt, wenn wir rein die Beweise aus dem Buch und aus der Şunnah in Betrachtung ziehen und die heutige Situation der islamischen Länder und die der Ungläubigen außer Acht lassen. Wenn wir uns jedoch die jetzige Situation der islamischen Länder anschauen, so sind wir mit dem Fragenden nicht einer Meinung bezüglich seiner folgenden Aussage: „Außerdem sei hier noch anzumerken, dass die muslimischen Länder sich nicht mehr all zu stark von den anderen (westlichen) Ländern unterscheiden, da auch sie sich nicht mehr an die Gesetze Allahs halten.“

Diese Verallgemeinerung ist nicht zulässig. Die islamischen Länder befinden sich nicht alle auf derselben Stufe im Bezug auf das sich entfernen oder annähern an die islamischen Gesetze. Im Gegenteil, sie unterscheiden sich untereinander enorm. Selbst innerhalb eines einzigen Landes, gibt es Unterschiede zwischen den Gebieten und Städten.

Auch die Länder des Unglaubens befinden sich bezüglich des legitimieren des Übels und des Sittenverfalls nicht auf einer Stufe. Auch sie unterscheiden sich diesbezüglich untereinander enorm.

Betrachtet man nun die folgenden Tatsachen, nämlich dass es unter den islamischen Ländern und unter den Länder des Unglaubens enorme Unterschiede gibt, und dass ein Muslim nicht in jedes islamische Land auswandern darf, um dort zu leben – da dort nun Gesetze existieren, die ein Visum, eine Aufenthaltsgenehmigung oder ähnliches fordern – und dass der Muslim in einigen der islamischen Länder seine Religion nicht frei praktizieren kann und im Gegensatz dazu in einigen Ländern des Unglaubens zumindest einen Teil davon dort frei praktizieren kann, so ist es unmöglich, einen allgemeingültigen Rechtspruch herauszubringen, der für alle Länder und für alle Personen gleichermaßen gelten soll. Im Gegenteil! Es muss gesagt werden, dass jeder Muslim seine ganz spezielle Situation besitzt, die einen Rechtsspruch benötigt, der speziell nur auf ihn gilt. Jede Person sollte sich daher selbst zur Rechenschaft ziehen. Wenn ein Aufenthalt in einem islamischen Land für seine Religion besser ist, als ein Aufenthalt in einem Land des Unglaubens, so wird für ihn die Auswanderung zur Pflicht und der Aufenthalt in einem Land des Unglaubens verboten. Wenn jedoch das Gegenteil der Fall ist, so ist es ihm erlaubt, sich im Land des Unglaubens aufzuhalten, jedoch unter der Voraussetzung, dass er sich selbst davor sicher sein kann, nicht in Versuchung, der dort im Übermaß gegeben ist, zu geraten, und dass er sich selbst mit den islamisch erlaubten Mitteln schützen kann.

Nun folgen die Aussagen der Leute des Wissens, die diese vorherigen Aussagen untermauern sollen:

Scheich Ibn ’Uthaimīn – möge Allah mit ihm barmherzig sein – wurde bezüglich dieser Thematik befragt, worauf er antwortete: „Diese Thematik gehört zu den problematischsten Angelegenheiten dieser Zeit, wenn man die Unterschiede unter den islamischen Ländern mit in das Urteil in Betracht zieht (so wie wir es am Anfang unserer Antwort erwähnt haben). Außerdem müssen einige Muslime, die sich in Ländern des Unglaubens befinden befürchten, dass wenn sie in ihren Heimatländern zurückkehren, sie verfolgt, gefoltert und bezüglich ihrer Religion in Versuchung gebracht werden. Im Gegensatz dazu fühlen sie sich in den Ländern des Unglaubens sicher. Wenn wir nun zu ihnen sagen sollten: Euch ist es nicht erlaubt, unter den Ungläubigen zu leben, wo sind dann die islamischen Länder, die diese Muslime aufnehmen und ihnen erlauben würden, in ihren Ländern zu leben?!“

Das ist ungefähr das, was er – möge Allah mit ihm barmherzig sein – sinngemäß dazu gesagt hat.

 

Zakariya al-Anşārī asch-Schāfi’ī hat in seinem Buch „Die glänzenden Forderungen“ (Aşna al-Matālib) gesagt: „Das Auswandern aus dem Land des Unglaubens in das Land des Islam ist für denjenigen eine Pflicht, der dies vollziehen kann und dem es untersagt wird, seine Religion offen zu praktizieren.“ [4]

Ibn al-’Arabi al-Mālikī hat gesagt: „Die Hidjrah ist das auswandern aus dem „Gebiet des Krieges“ (Dar al-Ĥarb) in das „Gebiet des Islam“ (Dār al-Islām). Sie war eine Pflicht zur Zeit des Propheten – Möge Allah ihn loben und Heil schenken – und wird für all diejenigen eine Pflicht bleiben, die Angst um sich selbst haben.“ [5]

Al-Ĥāfidh Ibn Ĥadjar hat bezüglich der Aussage des Propheten – möge Allah ihn loben und Heil schenken – „Ich sage mich von jedem Muslim los, der unter den Ungläubigen lebt“ [6] gesagt: „Dies gilt für denjenigen, der sich um seine Religion willen, nicht sicher ist.“ [7]

Im Lexikon der islamischen Rechtsnormen (al-Mauşū’ah al-Fiqhiyah) heißt es:

Gebiet des Krieges:             Damit ist jeder Fleck (Erde) gemeint, in dem darin die Gesetze des Unglaubens offen herrschen. Zu den Gesetzen, die sich auf das „Gebiet des Krieges“ beziehen, ist das Auswandern. Die Gelehrten haben die Personen, auf die sich die Auswanderung aus dem „Gebiet des Krieges“ bezieht, in drei Kategorien aufgeteilt:

Erstens:          Derjenige, für den es Pflicht ist auszuwandern. Dies ist jener, der dazu fähig ist und dem es nicht möglich ist, im „Gebiet des Krieges“ seine Religion offen zu praktizieren, wenn er weiterhin im „Gebiet des Krieges“ bleibt. Wenn es eine Frau ist, die kein Maĥram findet (der mit ihr auswandert), so ist es für sie nur dann Pflicht, wenn sie sich diese Strecke aus Sicherheitsgründen zumuten kann oder wenn die Angst bezüglich der Strecke geringer ist, als die Angst die sie hat, wenn sie sich weiterhin im „Gebiet des Krieges“ aufhält […].

Zweitens:       Derjenige, für den es keine Pflicht ist auszuwandern. Dies ist jener, der dazu nicht fähig ist, weil er entweder eine Krankheit hat oder weil er gezwungen wird, im „Gebiet des Krieges“ zu bleiben oder aus Schwäche, wie Frauen und Kinder, da der erhabene Allah gesagt hat:

"Ausgenommen die Unterdrückten unter den Männern, Frauen und Kindern, die keine Möglichkeit haben auszuwandern und auf dem Weg nicht rechtgeleitet sind." [8]

Drittens:         Derjenige, dem es geraten wird auszuwandern, jedoch dies für ihn keine Pflicht ist. Dies ist jener, der zwar dazu fähig ist, er jedoch gleichzeitig seine Religion im „Gebiet des Krieges“ offen praktizieren kann. Diesem wird nahegelegt, trotzdem auszuwandern, um sich selbst den Jihad zu ermöglichen und um die Anzahl der Muslime (im „Gebiet des Islam“) zu stärken.“ [9]

In der islamischen Rechtsprechung (Fatwah) des Ständigen Ausschusses der Gelehrten (al-Ladjnah ad-Dā’imah) heißt es:

„Die Hidjrah gilt auch für das Auswandern aus einem Land des Unglaubens in ein anderes Land des Unglaubens, wo das Übel jedoch geringer und dessen Gefahr auf den Muslim weniger ist, so wie auch einige Muslime durch die Aufforderung des Propheten – Möge Allah ihn loben und Heil schenken – aus Mekka nach al-Ĥabaschah auswanderten.“ [10]

Wir bitten den erhabenen Allah darum, die Lage der Muslime zu bessern.

Und Allah weiß es am besten!

 

 

 

_________________________________________

[1] D.h.: In was für Umständen

[2] Sure 4, an-Nişā´, Vers 97

[3] Diesen Ĥadīth überlieferte Abu Dāwūd (2645) und hat al-Albānī in „Şaĥiĥ Abī Dāwūd“ als authentisch eingestuft.

[4] Band 4, S. 207

[5] Aus der Buchreihe Nail al-Autār von Imam asch-Schaukānī, Band 8, S. 33

[6] Diesen Ĥadīth überlieferte Abu Dāwūd (2645) und hat al-Albānī in „Şaĥiĥ Abi Dawud“ als authentisch eingestuft

[7] Fatĥ al-Bārī; die Erklärung des Ĥadīths mit der Nr. 2825

[8] Sure 4, an-Nişā´, Vers 98

[9] Band 20, S. 206

[10] Band 12, S. 50

Unterkategorien

basseera.de

basseera.de - Qur`ān • Şunnah • Şaĥābah

Wir rufen zur Rückkehr zum Qur`ān und zur prophetischen und authentischen Şunnah nach dem Verständnis der rechtschaffenen Vorfahren (Şalaf) – Allahs Wohlgefallen auf sie alle.

Jetzt Online

Aktuell sind 436 Gäste und keine Mitglieder online

Statistiken

  • Benutzer 3
  • Beiträge 594
  • Beitragsaufrufe 3148687